§ 443 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Sämtliche Eingaben, Mitteilungen, Protokolle usw., einschließlich der Strafamtshandlungen, die sich auf eine Firma beziehen, sowie Geschäftstücke, betreffend firmenpolizeiliche Maßnahmen wegen unbefugten Gebrauchs einer Firma, sind zum Akte dieser Firma zu nehmen.

(2) Bei Umwandlung eines Unternehmens (Anm.: jetzt: Rechtsträgers) in eine rechtlich andere Unternehmensform (Anm.: jetzt: Rechtsform) auch wenn sie sich in den Formen der Löschung einer Firma und der Neueintragung einer anderen Firma vollzieht, ist kein neuer Akt anzulegen. Die Akten sind unter der neuen Bezeichnung fortzuführen (§ 384).

(3) Aktenteile, die der Einsicht durch dritte Personen (§ 170) nicht unterliegen, sind in einen eigenen Aktendeckel (§ 381) zu legen. Von der Einsicht durch dritte Personen sind ausgeschlossen:

Auskünfte der Steuerbehörden, Mitteilungen der Kammern oder anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie die Zahlungsaufträge, womit die Gebühren und Kosten berechnet werden.

(4) Für jedes Registerblatt der Abteilung B ist ein dem Inhalte des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen und in einen eigenen Aktendeckel zu legen. Der Oberlandesgerichtspräsident kann die Führung von Handblättern auch für die Abteilung A anordnen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 443 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 443 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 443 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 443 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 443 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 442 Geo.
§ 444 Geo.