Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSämtliche Eingaben, Mitteilungen, Protokolle usw., einschließlich der Strafamtshandlungen, die sich auf eine Firma beziehen, sowie Geschäftstücke, betreffend firmenpolizeiliche Maßnahmen wegen unbefugten Gebrauchs einer Firma, sind zum Akte dieser Firma zu nehmen.
(2)Absatz 2Bei Umwandlung eines Unternehmens (Anm.: jetzt: Rechtsträgers) in eine rechtlich andere Unternehmensform (Anm.: jetzt: Rechtsform) auch wenn sie sich in den Formen der Löschung einer Firma und der Neueintragung einer anderen Firma vollzieht, ist kein neuer Akt anzulegen. Die Akten sind unter der neuen Bezeichnung fortzuführen (§ 384).Bei Umwandlung eines Unternehmens Anmerkung, jetzt: Rechtsträgers) in eine rechtlich andere Unternehmensform Anmerkung, jetzt: Rechtsform) auch wenn sie sich in den Formen der Löschung einer Firma und der Neueintragung einer anderen Firma vollzieht, ist kein neuer Akt anzulegen. Die Akten sind unter der neuen Bezeichnung fortzuführen (Paragraph 384,).
(3)Absatz 3Aktenteile, die der Einsicht durch dritte Personen (§ 170) nicht unterliegen, sind in einen eigenen Aktendeckel (§ 381) zu legen. Von der Einsicht durch dritte Personen sind ausgeschlossen:Aktenteile, die der Einsicht durch dritte Personen (Paragraph 170,) nicht unterliegen, sind in einen eigenen Aktendeckel (Paragraph 381,) zu legen. Von der Einsicht durch dritte Personen sind ausgeschlossen:
(4)Absatz 4Für jedes Registerblatt der Abteilung B ist ein dem Inhalte des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen und in einen eigenen Aktendeckel zu legen. Der Oberlandesgerichtspräsident kann die Führung von Handblättern auch für die Abteilung A anordnen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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