(1) Der Rechtspfleger hat ohne unnötigen Aufschub die Plombe (§ 11 GUG) ersichtlich zu machen. Als Folge der Plombierung ist die vorläufige Plombe (§ 453 Abs. 2) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu entfernen.
(2) Eine Plombe entfällt, wenn die Liegenschaft oder das Recht, auf das die Eintragung begehrt wird, aus dem Grundbuchsstück und dessen Beilagen nicht ersichtlich ist oder in den Grundbüchern nicht vorkommt. Solche Grundbuchsstücke sind sogleich mit der Eintragung in das Tagebuch automationsunterstützt abzustreichen.
(3) Der Rechtspfleger hat eine Grundbuchsabschrift in dem für die Erledigung des Grundbuchsstückes maßgeblichen Umfang zum Akt zu nehmen (Buchstandsbericht).
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