Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Rechtspfleger hat ohne unnötigen Aufschub die Plombe (§ 11 GUG) ersichtlich zu machen. Als Folge der Plombierung ist die vorläufige Plombe (§ 453 Abs. 2) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu entfernen.Der Rechtspfleger hat ohne unnötigen Aufschub die Plombe (Paragraph 11, GUG) ersichtlich zu machen. Als Folge der Plombierung ist die vorläufige Plombe (Paragraph 453, Absatz 2,) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu entfernen.
(2)Absatz 2Eine Plombe entfällt, wenn die Liegenschaft oder das Recht, auf das die Eintragung begehrt wird, aus dem Grundbuchsstück und dessen Beilagen nicht ersichtlich ist oder in den Grundbüchern nicht vorkommt. Solche Grundbuchsstücke sind sogleich mit der Eintragung in das Tagebuch automationsunterstützt abzustreichen.
(3)Absatz 3Der Rechtspfleger hat eine Grundbuchsabschrift in dem für die Erledigung des Grundbuchsstückes maßgeblichen Umfang zum Akt zu nehmen (Buchstandsbericht).
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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