1.Ziffer einsdie jährlich fortlaufende Zahl (Tagebuchzahl);
2.Ziffer 2der Tag des Einlangens des Grundbuchsstückes in der Einlaufstelle nach dem Eingangsvermerk;
3.Ziffer 3der Name der einschreitenden Partei(en) oder Behörde(n) und die Geschäftszahl der Behörde(n);
4.Ziffer 4die Bezeichnung aller Einlagen, auf die sich das Grundbuchsstück bezieht;
5.Ziffer 5zu jeder Einlage die schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstandes des Grundbuchsstückes;
6.Ziffer 6zu jeder Einlage der Tag, an dem die bücherliche Eintragung vollzogen wurde; gegebenenfalls der Vermerk, daß keine Eintragung vollzogen wurde;
7.Ziffer 7etwaige Bemerkungen, insbesondere der Gleichzeitigkeitsvermerk nach § 450 Abs. 3, der Endpunkt der Fristen, deren Ablauf der Fachdienst im Grundbuch von Amts wegen zu überwachen hat, ferner die Tagebuchzahlen der Grundbuchsstücke, die sich auf dasselbe Begehren beziehen, zum Beispiel bei Rekursen die Tagebuchzahl des angefochtenen Grundbuchsbeschlusses und die Tagebuchzahl der Rekurserledigung, bei Abschreibungen die Tagebuchzahl der vorangegangenen Anmerkung der Abschreibung, bei dieser Anmerkung die Tagebuchzahl der späteren Abschreibung, bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören, die Geschäftszahl, unter der die Erledigung in der zuständigen Abteilung erfolgt, usw.etwaige Bemerkungen, insbesondere der Gleichzeitigkeitsvermerk nach Paragraph 450, Absatz 3,, der Endpunkt der Fristen, deren Ablauf der Fachdienst im Grundbuch von Amts wegen zu überwachen hat, ferner die Tagebuchzahlen der Grundbuchsstücke, die sich auf dasselbe Begehren beziehen, zum Beispiel bei Rekursen die Tagebuchzahl des angefochtenen Grundbuchsbeschlusses und die Tagebuchzahl der Rekurserledigung, bei Abschreibungen die Tagebuchzahl der vorangegangenen Anmerkung der Abschreibung, bei dieser Anmerkung die Tagebuchzahl der späteren Abschreibung, bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören, die Geschäftszahl, unter der die Erledigung in der zuständigen Abteilung erfolgt, usw.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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