Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Sind auf Grund der Erledigung im Grundbuch Eintragungen vorzunehmen, so hat sie der Rechtspfleger vor der Ausfertigung des Beschlusses zu vollziehen. Danach ist das Grundbuchsstück im Tagebuch automationsunterstützt abzustreichen.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 455 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 455 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 455 Geo.