Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie im § 452 Z 2 bis 5 und 7 angeführten Eintragungen hat der Fachdienst im Grundbuch durch Eingabe in der Grundstücksdatenbank vorzunehmen, die übrigen Eintragungen sind automationsunterstützt vorzunehmen.Die im Paragraph 452, Ziffer 2 bis 5 und 7 angeführten Eintragungen hat der Fachdienst im Grundbuch durch Eingabe in der Grundstücksdatenbank vorzunehmen, die übrigen Eintragungen sind automationsunterstützt vorzunehmen.
(2)Absatz 2Wird eine Einlage nach § 452 Z 4 in das Tagebuch eingetragen, so ist im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung in deren Aufschrift ein Hinweis auf die Tagebuchzahl unter Beifügung der Jahreszahl aufzunehmen (vorläufige Plombe).Wird eine Einlage nach Paragraph 452, Ziffer 4, in das Tagebuch eingetragen, so ist im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung in deren Aufschrift ein Hinweis auf die Tagebuchzahl unter Beifügung der Jahreszahl aufzunehmen (vorläufige Plombe).
(3)Absatz 3Nach Eingabe der Eintragungen hat der Fachdienst im Grundbuch das Grundbuchsstück dem Rechtspfleger vorzulegen.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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