Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsZu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.
(2)Absatz 2Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.
(3)Absatz 3Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.
(4)Absatz 4Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 523 bis 525 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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