§ 456 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ist bei einem Stück, das in das Tagebuch für Grundbuchsstücke eingetragen ist, zufolge der Erledigung keine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, so hat der Rechtspfleger (Richter) die Löschung der Plombe schriftlich anzuordnen. Das erledigte Grundbuchsstück steht der Erledigung späterer Grundbuchsstücke nicht mehr im Wege. Im Tagebuch ist die Sache automationsunterstützt abzustreichen.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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