§ 456 Geo. Grundbuchsstücke ohne bücherliche Eintragung

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ist bei einem Stück, das in das Tagebuch für Grundbuchsstücke eingetragen ist, zufolge der Erledigung keine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, so hat der Rechtspfleger (Richter) die Löschung der Plombe schriftlich anzuordnen. Das erledigte Grundbuchsstück steht der Erledigung späterer Grundbuchsstücke nicht mehr im Wege. Im Tagebuch ist die Sache automationsunterstützt abzustreichen.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 456 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 456 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 456 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 456 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 456 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 455 Geo.
§ 457 Geo.