§ 446 Geo. Anmeldungen zum Schiffsregister

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Anmeldungen zur Neueintragung eines Schiffes sind zunächst in einem besonderen Abschnitt des allgemeinen Registers Nc (§ 474) einzutragen. Dasselbe gilt für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereinigt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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