Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAnsuchen um Ausfertigung von Registerauszügen (Anm.: jetzt: Firmenbuchauszügen) oder Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu dem die Firma betreffenden Akte zu nehmen. Sie sind bis zu ihrer Erledigung in einem Umschlag als „Zu erledigende Zuschriften“, nach der Erledigung als „Erledigte Zuschriften“ aufzubewahren und nach angemessener Zeit zu vernichten. Derlei Geschäftsstücke werden nur mit dem auf die Firma hinweisenden Aktenzeichen (ohne Ordnungsnummer) versehen.Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen Anmerkung, jetzt: Firmenbuchauszügen) oder Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu dem die Firma betreffenden Akte zu nehmen. Sie sind bis zu ihrer Erledigung in einem Umschlag als „Zu erledigende Zuschriften“, nach der Erledigung als „Erledigte Zuschriften“ aufzubewahren und nach angemessener Zeit zu vernichten. Derlei Geschäftsstücke werden nur mit dem auf die Firma hinweisenden Aktenzeichen (ohne Ordnungsnummer) versehen.
(2)Absatz 2Anzeigen, betreffend die Registrierungspflicht noch nicht protokollierter Unternehmungen (Anm.: jetzt: Rechtsträger), ferner Anträge auf Verkauf eines Geschäftsanteiles und auf Bewilligung der Übertragung eines Geschäftsanteiles nach § 68 und § 77 des Gesetzes RGBl. Nr. 58/1906 gehören in das Nc-Register.Anzeigen, betreffend die Registrierungspflicht noch nicht protokollierter Unternehmungen Anmerkung, jetzt: Rechtsträger), ferner Anträge auf Verkauf eines Geschäftsanteiles und auf Bewilligung der Übertragung eines Geschäftsanteiles nach Paragraph 68 und Paragraph 77, des Gesetzes RGBl. Nr. 58/1906 gehören in das Nc-Register.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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