(1) Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen (Anm.: jetzt: Firmenbuchauszügen) oder Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu dem die Firma betreffenden Akte zu nehmen. Sie sind bis zu ihrer Erledigung in einem Umschlag als „Zu erledigende Zuschriften“, nach der Erledigung als „Erledigte Zuschriften“ aufzubewahren und nach angemessener Zeit zu vernichten. Derlei Geschäftsstücke werden nur mit dem auf die Firma hinweisenden Aktenzeichen (ohne Ordnungsnummer) versehen.
(2) Anzeigen, betreffend die Registrierungspflicht noch nicht protokollierter Unternehmungen (Anm.: jetzt: Rechtsträger), ferner Anträge auf Verkauf eines Geschäftsanteiles und auf Bewilligung der Übertragung eines Geschäftsanteiles nach § 68 und § 77 des Gesetzes RGBl. Nr. 58/1906 gehören in das Nc-Register.
0 Kommentare zu § 445 Geo.