Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Verwahrungsabteilungen sind, unbeschadet des § 290 Abs. 1 verpflichtet, jeden nach § 284 zum Erlag bei Gericht geeigneten Gegenstand, den ihnen eine Partei als zivil- oder strafgerichtliches Verwahrnis für ein Gericht ihres Amtsbereiches persönlich übergibt, anzunehmen.Die Verwahrungsabteilungen sind, unbeschadet des Paragraph 290, Absatz eins, verpflichtet, jeden nach Paragraph 284, zum Erlag bei Gericht geeigneten Gegenstand, den ihnen eine Partei als zivil- oder strafgerichtliches Verwahrnis für ein Gericht ihres Amtsbereiches persönlich übergibt, anzunehmen.
(2)Absatz 2Jedem persönlichen Erlag, auch einem Erlag durch Gerichtsabgeordnete, muß ein Erlagsanbringen zugrunde liegen. Als solches kann dienen:
a)Litera aein an das Verwahrschaftsgericht gerichtetes, aber bei der Verwahrungsabteilung zu überreichendes Erlagsgesuch;
b)Litera bein gerichtliches Schriftstück, das sich auf den Erlag bezieht, zum Beispiel ein Beschluß, worin der Erlag aufgetragen wird, ein protokollarisches Erlagsgesuch, das Protokoll über den Versteigerungstermin, der Bericht des Vollstreckers über die Verwahrung (§ 259 EO.) oder die Abnahme (§ 296 EO.) von Wertpapieren;ein gerichtliches Schriftstück, das sich auf den Erlag bezieht, zum Beispiel ein Beschluß, worin der Erlag aufgetragen wird, ein protokollarisches Erlagsgesuch, das Protokoll über den Versteigerungstermin, der Bericht des Vollstreckers über die Verwahrung (Paragraph 259, EO.) oder die Abnahme (Paragraph 296, EO.) von Wertpapieren;
c)Litera cein von der Verwahrungsabteilung nach den Angaben des Erlegers aufzunehmender Amtsvermerk, den der Erleger zu unterschreiben hat.
(3)Absatz 3Erlegt eine Partei mehrere Wertpapiere oder Kostbarkeiten, so hat sie ein Erlagsgesuch mit zwei Halbschriften vorzulegen, worin die Erlagsgegenstände gleichlautend mit dem Gesuche (im Durchschreibeverfahren) aufgezählt werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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