Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDas Erlagsanbringen muß Namen, Beruf und Wohnort des Erlegers und allenfalls des Gläubigers, für den hinterlegt wird, die genaue Bezeichnung des zu erlegenden Gegenstandes und den Zweck angeben, wozu der Erlag gemacht wird; ferner ist anzugeben, ob der Erlag in eine neue oder in eine bereits bestehende Masse gehört.
(2)Absatz 2Wertpapiere sind durch Angabe der Gattung, der Stückzahl, des Nennbetrages der Stücke und der Fälligkeit des ersten anhaftenden Zinsscheines zu bezeichnen; bei verlosbaren Papieren sind überdies Nummer und Reihe (Serie), bei Namenspapieren auch der Name anzuführen, auf den sie lauten. Wenn einem Wertpapier der Erneuerungsschein oder die Zinsscheine und der Erneuerungsschein oder einzelne Zinsscheine fehlen, ist dies zu bemerken.
(3)Absatz 3Bei Einlagebüchern sind Anstalt, Buchnummer und der letzte Saldo mit Tagesangabe anzuführen.
(4)Absatz 4Kostbarkeiten, auch Handelsmünzen, ferner ausländische Münz- und Geldsorten sind nach Zahl und Art, nach Stoff, Form, sonstigen Kennzeichen und besonderen Eigenschaften zu bezeichnen. Auch ist der nach den §§ 304 und 305 ermittelte Schätzwert anzugeben.Kostbarkeiten, auch Handelsmünzen, ferner ausländische Münz- und Geldsorten sind nach Zahl und Art, nach Stoff, Form, sonstigen Kennzeichen und besonderen Eigenschaften zu bezeichnen. Auch ist der nach den Paragraphen 304 und 305 ermittelte Schätzwert anzugeben.
(5)Absatz 5Bei in Geld umsetzbaren Urkunden sind Art, Aussteller und sonstige zur Unterscheidung von ähnlichen Urkunden dienende Merkmale anzugeben.
In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
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