(1) Bei Erlägen mit Postanweisung sind die im § 291 Abs. 1 genannten Angaben auf der Rückseite des Abschnittes der Postanweisung zu machen. Der Erlag gilt schon vor dem Eintreffen der Postanweisung als bewirkt, wenn der Aufgabeschein bei Gericht vorgewiesen wird. Die Abs. 3 und 4 des § 291 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gerichte haben durch Überreichen einer entsprechend ausgefertigten Vollmacht das Abgabepostamt ein für allemal zu ersuchen, Postanweisungen, mit Ausnahme der mit dem Vermerk „Bar auszuzahlen“ versehenen, der telegraphischen und der sonstigen durch Eilboten zuzustellenden Postanweisungen auf ihr Scheckkonto zu überweisen. Auch in diesem Falle kommt dem Gericht der Abschnitt der Postanweisung zu.
(3) Wird der zu erlegende Betrag aus einem Scheckkonto zur Barzahlung angewiesen, so sind die nach § 291 Abs. 1 notwendigen Angaben auf dem Empfängerabschnitt des Einzelschecks oder der Zahlungsanweisung zu machen.
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