§ 298 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Verwahrungsabteilungen sind, unbeschadet des § 290 Abs. 1 verpflichtet, jeden nach § 284 zum Erlag bei Gericht geeigneten Gegenstand, den ihnen eine Partei als zivil- oder strafgerichtliches Verwahrnis für ein Gericht ihres Amtsbereiches persönlich übergibt, anzunehmen.

(2) Jedem persönlichen Erlag, auch einem Erlag durch Gerichtsabgeordnete, muß ein Erlagsanbringen zugrunde liegen. Als solches kann dienen:

a)

ein an das Verwahrschaftsgericht gerichtetes, aber bei der Verwahrungsabteilung zu überreichendes Erlagsgesuch;

b)

ein gerichtliches Schriftstück, das sich auf den Erlag bezieht, zum Beispiel ein Beschluß, worin der Erlag aufgetragen wird, ein protokollarisches Erlagsgesuch, das Protokoll über den Versteigerungstermin, der Bericht des Vollstreckers über die Verwahrung (§ 259 EO.) oder die Abnahme (§ 296 EO.) von Wertpapieren;

c)

ein von der Verwahrungsabteilung nach den Angaben des Erlegers aufzunehmender Amtsvermerk, den der Erleger zu unterschreiben hat.

(3) Erlegt eine Partei mehrere Wertpapiere oder Kostbarkeiten, so hat sie ein Erlagsgesuch mit zwei Halbschriften vorzulegen, worin die Erlagsgegenstände gleichlautend mit dem Gesuche (im Durchschreibeverfahren) aufgezählt werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Die Verwahrungsabteilungen sind, unbeschadet des § 290 Abs. 1 verpflichtet, jeden nach § 284 zum Erlag bei Gericht geeigneten Gegenstand, den ihnen eine Partei als zivil- oder strafgerichtliches Verwahrnis für ein Gericht ihres Amtsbereiches persönlich übergibt, anzunehmen.

(2) Jedem persönlichen Erlag, auch einem Erlag durch Gerichtsabgeordnete, muß ein Erlagsanbringen zugrunde liegen. Als solches kann dienen:

a)

ein an das Verwahrschaftsgericht gerichtetes, aber bei der Verwahrungsabteilung zu überreichendes Erlagsgesuch;

b)

ein gerichtliches Schriftstück, das sich auf den Erlag bezieht, zum Beispiel ein Beschluß, worin der Erlag aufgetragen wird, ein protokollarisches Erlagsgesuch, das Protokoll über den Versteigerungstermin, der Bericht des Vollstreckers über die Verwahrung (§ 259 EO.) oder die Abnahme (§ 296 EO.) von Wertpapieren;

c)

ein von der Verwahrungsabteilung nach den Angaben des Erlegers aufzunehmender Amtsvermerk, den der Erleger zu unterschreiben hat.

(3) Erlegt eine Partei mehrere Wertpapiere oder Kostbarkeiten, so hat sie ein Erlagsgesuch mit zwei Halbschriften vorzulegen, worin die Erlagsgegenstände gleichlautend mit dem Gesuche (im Durchschreibeverfahren) aufgezählt werden.

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