§ 288 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Parteien sind erforderlichenfalls anzuleiten, daß sie an der richtigen Stelle erlegen; hiezu sind ihnen die nötigen Erlagscheine kostenlos beizustellen.

(2) Ist ein zur Verwahrungsabteilung gehöriger Erlag vom Rechnungsführer übernommen worden, so hat das Gericht diesem die Abgabe an die Verwahrungsabteilung oder die Überweisung auf deren Postscheckkonto aufzutragen. Wird ein zu Gericht gehöriger Erlag bei der Verwahrungsabteilung gemacht, so hat das Verwahrschaftsgericht die Abgabe an den Rechnungsführer des Gerichtes zu verfügen; doch ist die Abgabe von Beträgen, die bei der Verwahrungsabteilung erlegt wurden, deshalb allein, weil sie die für die Verwahrungsabteilung festgesetzte Wertgrenze (§ 287 lit. b) nicht erreichen, nicht anzuordnen.

(3) In den Amtsräumen der Gerichte und der Verwahrungsabteilungen ist in auffälliger Weise, allenfalls an mehreren Stellen, durch Anschlag bekanntzumachen, welche Erläge bei der Verwahrungsabteilung erfolgen müssen, und daß andere Einzahlungen und Erläge nur beim Rechnungsführer stattfinden dürfen. Hiebei sind die Amtsstunden der Verwahrungsabteilung sowie Name und Amtszimmer des Rechnungsführers anzugeben.

In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 288 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 288 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 288 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 288 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 288 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 287 Geo.
§ 289 Geo.