§ 305 Geo. (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), Besondere Vorschriften über die Schätzung beim Erlag durch Gerichtabgeordnete- und Vollstrecker - JUSLINE Österreich
§ 305 Geo. Besondere Vorschriften über die Schätzung beim Erlag durch Gerichtabgeordnete- und Vollstrecker
Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWerden Gegenstände nach den §§ 45 und 192a AusstreitG. von einem Gerichtsabgeordneten oder nach den §§ 259 und 298 EO. vom Vollstrecker gerichtlich erlegt oder auf Anordnung des Konkursgerichtes nach § 77 IO. verwahrt, so gilt folgendes:Werden Gegenstände nach den Paragraphen 45 und 192a AusstreitG. von einem Gerichtsabgeordneten oder nach den Paragraphen 259 und 298 EO. vom Vollstrecker gerichtlich erlegt oder auf Anordnung des Konkursgerichtes nach Paragraph 77, IO. verwahrt, so gilt folgendes:
1.Ziffer einsWenn der Wert nach Ansicht des Gerichtsabgeordneten oder Vollstreckers 300 Euro nicht übersteigt und auch die Verwahrungsabteilung keinen höheren Wert vermutet, hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben, ihn zu schätzen und die Schätzung durch seine Unterschrift zu bestätigen.
2.Ziffer 2Wenn aber der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker oder die Verwahrungsabteilung einen Wert über 300 Euro vermutet, ist zu unterscheiden:
a)Litera aist die sofortige Beiziehung eines Schätzmannes möglich, so hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker die Beschreibung und Bewertung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sogleich beim Erlage zu veranlassen;
b)Litera bin allen anderen Fällen hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst zu beschreiben; die Schätzung ist später vom Gericht zu veranlassen.
(2)Absatz 2Notare als Beauftragte des Gerichtes gelten als Gerichtsabgeordnete im Sinne dieser Bestimmungen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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