§ 294 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wird im Falle des § 293 lit. a der Betrag bar übernommen, so ist er sofort, bei Gutschrift auf das Scheckkonto des Gerichtes erst auf Grund des Kontoauszuges, in die Amtsrechnung (Spalte für Parteiengelder) einzutragen. Im Falle des § 293 lit. b entfällt eine Eintragung bei Gericht.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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