§ 296 Geo. Abholung der Wertsendung von der Post

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Verschlossen aufgegebene Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe sind nach dem Abholen vom Rechnungsführer (von den übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung) auf die Unverletztheit der Verpackung (des Umschlages) und des Verschlusses (der Siegel) zu prüfen und sodann zu öffnen. Der Inhalt ist zu prüfen und ein Anstand dem Gerichtsvorsteher (Leiter der Verwahrungsabteilung) zu melden. Ist die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt, so hat sie der Rechnungsführer in Gegenwart des Gerichtsvorstehers oder dessen Stellvertreters zu öffnen. Der Gerichtsvorsteher hat gegebenenfalls den Erlag bei der Verwahrungsabteilung zu veranlassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 296 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 296 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 296 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 296 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 296 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 295 Geo.
§ 297 Geo.