§ 300 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

In den Fällen des § 298 Abs. 2 lit. a und c hat der Leiter der Verwahrungsabteilung die Zulässigkeit des beabsichtigten Erlages nach den §§ 284 und 290 zu prüfen; findet er die Annahme für unzulässig, so hat er sie schriftlich, unter Angabe der Gründe abzulehnen. Bei Ablehnung kann der Erleger binnen 14 Tagen die Überprüfung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes verlangen, der unvorgreiflich der gerichtlichen Genehmigung des Erlages über die Annahme entscheidet. Im Falle der nachträglich gerichtlichen Genehmigung gilt der Erlag als bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Erlagsanbringens bewirkt. Im Falle des § 298 Abs. 2 lit. b darf die Verwahrungsabteilung die Annahme nicht ablehnen.

In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
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