Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsBei der Einzahlung mit Erlagschein sind auf dem hiefür bestimmten Abschnitt der Zweck der Einzahlung, die Geschäftszahl und das Gericht, für das der Erlag bestimmt ist, genau anzugeben.
(2)Absatz 2Bei der Überweisung von einem Scheckkonto ohne Verwendung eines Erlagscheines sind die nach Abs. 1 notwendigen Angaben auf dem Empfängerabschnitt der Einzelüberweisung oder der Gutschriftsanweisung zu machen.Bei der Überweisung von einem Scheckkonto ohne Verwendung eines Erlagscheines sind die nach Absatz eins, notwendigen Angaben auf dem Empfängerabschnitt der Einzelüberweisung oder der Gutschriftsanweisung zu machen.
(3)Absatz 3Wenn das Gericht einer weiteren Mitteilung über Grund und Zweck des Erlages bedarf, zum Beispiel bei Erlägen nach § 1425 ABGB., ist diese in einer Eingabe an das Gericht zu machen, die zur Beisetzung der Buchungsangaben bei der Verwahrungsabteilung überreicht werden kann.Wenn das Gericht einer weiteren Mitteilung über Grund und Zweck des Erlages bedarf, zum Beispiel bei Erlägen nach Paragraph 1425, ABGB., ist diese in einer Eingabe an das Gericht zu machen, die zur Beisetzung der Buchungsangaben bei der Verwahrungsabteilung überreicht werden kann.
(4)Absatz 4Hängt eine gerichtliche Verfügung davon ab, daß ein Erlag innerhalb bestimmter Frist bewirkt wird, so kann das Gericht annehmen, daß nicht erlegt wurde, wenn ihm nicht spätestens am letzten Tag der Frist der vom Postamt mit der Einzahlungsbestätigung versehene Empfangschein vorgewiesen wird.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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