§ 306 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Kosten der Schätzung hat der Erleger zu tragen. Ihre Bestimmung obliegt dem Gericht. Die Einbringung ist nach den Bestimmungen des GEG. 1948 und der §§ 209 ff. vorzunehmen. Im Exekutionsverfahren sind die Schätzungskosten, wenn sie nicht der betreibende Gläubiger berichtigt, nach Möglichkeit aus dem Erlös einzubringen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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