Langen bei Gericht Zahlungsanweisungen des Postsparkassenamtes oder Postanweisungen (siehe die Ausnahmen im § 292 Abs. 2) ein, so hat sie der abholende Bedienstete (der Postzusteller) dem Rechnungsführer vorzulegen. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Abschnitt, ob der angewiesene Betrag vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu leiten ist (§ 287). Langen bei Gericht Zahlungsanweisungen des Postsparkassenamtes oder Postanweisungen (siehe die Ausnahmen im Paragraph 292, Absatz 2,) ein, so hat sie der abholende Bedienstete (der Postzusteller) dem Rechnungsführer vorzulegen. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Abschnitt, ob der angewiesene Betrag vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu leiten ist (Paragraph 287,).
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