(1) Über jeden Erlag hat die Verwahrungsabteilung ungesäumt dem Gericht zu berichten. Dies geschieht in den Fällen des § 298 Abs. 3 durch Übersenden des mit den Buchungsangaben versehenen Erlagsgesuches, in allen übrigen Fällen durch Übersendung des blauen Blattes des Bestätigungsheftes (GeoForm. Nr. 62 und 64) oder eines kurzen Amtsvermerkes mit den genannten Angaben.
(2) Das Gericht hat den Verwahrauftrag zu erlassen oder sonst sachgemäß zu verfügen und hievon die Verwahrungsabteilung und den Erleger, bei Erlägen nach § 1425 ABGB., soweit dies möglich ist, auch den Gläubiger, durch je eine Beschlußausfertigung zu verständigen. Im Verwahrauftrag ist anzugeben, ob der Erlag in eine neue Masse oder in welche der bereits bestehenden Massen er gehört.
(3) Sowohl im Erlagsbericht als auch in den das Verwahrnis betreffenden Gerichtsbeschlüssen sind die Erlagsgegenstände zu bezeichnen (§ 299).
(4) Wird der Erlag durch das Gericht nicht genehmigt, so hat es ihn mit Beschluß zurückzuweisen. Ein solcher Beschluß gilt, sobald er rechtskräftig geworden ist, als Ausfolgeauftrag (§ 315) und ist der Verwahrungsabteilung erst nach Eintritt und mit der Bestätigung der Rechtskraft zuzustellen.
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