§ 307 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Über jeden Erlag hat die Verwahrungsabteilung ungesäumt dem Gericht zu berichten. Dies geschieht in den Fällen des § 298 Abs. 3 durch Übersenden des mit den Buchungsangaben versehenen Erlagsgesuches, in allen übrigen Fällen durch Übersendung des blauen Blattes des Bestätigungsheftes (GeoForm. Nr. 62 und 64) oder eines kurzen Amtsvermerkes mit den genannten Angaben.

(2) Das Gericht hat den Verwahrauftrag zu erlassen oder sonst sachgemäß zu verfügen und hievon die Verwahrungsabteilung und den Erleger, bei Erlägen nach § 1425 ABGB., soweit dies möglich ist, auch den Gläubiger, durch je eine Beschlußausfertigung zu verständigen. Im Verwahrauftrag ist anzugeben, ob der Erlag in eine neue Masse oder in welche der bereits bestehenden Massen er gehört.

(3) Sowohl im Erlagsbericht als auch in den das Verwahrnis betreffenden Gerichtsbeschlüssen sind die Erlagsgegenstände zu bezeichnen (§ 299).

(4) Wird der Erlag durch das Gericht nicht genehmigt, so hat es ihn mit Beschluß zurückzuweisen. Ein solcher Beschluß gilt, sobald er rechtskräftig geworden ist, als Ausfolgeauftrag (§ 315) und ist der Verwahrungsabteilung erst nach Eintritt und mit der Bestätigung der Rechtskraft zuzustellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 307 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 307 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 307 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 307 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 307 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 306 Geo.
§ 308 Geo.