§ 290 Geo. Förderung des bargeldlosen Verkehres

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Rechnungsführer und Verwahrungsabteilungen dürfen Bargeld nur annehmen,

a)

wenn der Zweck des Erlages einen Barvorrat erfordert,

b)

wenn das Ablehnen des Erlages der Partei Nachteile oder besonderen Zeitverlust brächte oder die Geschäftsführung des Gerichtes erschwerte, insbesondere wenn anders nicht mehr rechtzeitig oder nicht rasch genug erlegt werden könnte. In allen anderen Fällen ist der Erleger auf den Postscheckverkehr zu verweisen und sind ihm Erlagscheine der Verwahrungsabteilung oder des Gerichtes kostenlos beizustellen.

(2) Barbeträge, die ein Rechnungsführer übernimmt, hat er, soweit sie nicht wie Vorschüsse für Zeugengebühren, Haftkosten usw. bar vorrätig sein müssen oder sofort den Bezugsberechtigten bar ausgefolgt werden können, spätestens am folgenden Werktage mit Erlagschein auf das Scheckkonto des Gerichtes einzuzahlen, allenfalls nach richterlicher Weisung auf ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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