Ein Erlag, gleichviel ob bei einer Verwahrungsabteilung oder unmittelbar, kann bewirkt werden:
1.Ziffer einsdurch Einzahlung oder Überweisung von Geldbeträgen auf das Scheckkonto des Gerichtes oder der Verwahrungsabteilung (§ 291);durch Einzahlung oder Überweisung von Geldbeträgen auf das Scheckkonto des Gerichtes oder der Verwahrungsabteilung (Paragraph 291,);
2.Ziffer 2durch Postanweisung oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (§§ 292 bis 294);durch Postanweisung oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (Paragraphen 292 bis 294);
3.Ziffer 3durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, §§ 295 bis 297);durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, Paragraphen 295 bis 297);
4.Ziffer 4durch Übergabe des Erlagsgegenstandes an die Verwahrungsabteilung, an den Rechnungsführer oder, wo dies ausnahmsweise zugelassen ist, zum Beispiel bei Vadien, an den Richter (persönlicher Erlag §§ 298 bis 302). Ein Erlag beim Richter ist so rasch wie möglich an die Verwahrungsabteilung oder den Rechnungsführer weiterzugeben oder in ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.durch Übergabe des Erlagsgegenstandes an die Verwahrungsabteilung, an den Rechnungsführer oder, wo dies ausnahmsweise zugelassen ist, zum Beispiel bei Vadien, an den Richter (persönlicher Erlag Paragraphen 298 bis 302). Ein Erlag beim Richter ist so rasch wie möglich an die Verwahrungsabteilung oder den Rechnungsführer weiterzugeben oder in ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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