(1) Bei der Annahme haben die beiden übernehmenden Beamten (§ 332 Abs. 2) den Erlagsgegenstand in Gegenwart des Erlegers mit dem Inhalt des Erlagsanbringens genau zu vergleichen; nötigenfalls ist das Erlagsanbringen in einem Anhang zu berichtigen. Eine etwaige Berichtigung oder der Umstand, daß das Erlagsanbringen wesentliche Ausbesserungen aufweist, hat der Erleger mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(2) Die Übernahme des Erlagsgegenstandes ist auf dem Erlagsanbringen durch Einsetzen der Postzahl des Einnahmetagebuches (§ 332 Abs. 2) sowie durch Amtssiegel, Tagesangabe und Unterschrift der beiden übernehmenden Beamten ersichtlich zu machen. Der Erleger erhält eine mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung, die alle wesentlichen Merkmale des Erlages enthalten und auf Verlangen des Erlegers gegen Einziehung ihrer ursprünglichen Ausfertigung auf den gerichtlichen Verwahrauftrag zu übertragen ist. Für diese Bestätigung kann das GeoForm. Nr. 62 verwendet werden. In den Fällen des § 298 Abs. 3 wird die Übernahme auf einer Halbschrift des Erlagsgesuches bestätigt.
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