§ 46 GVBG

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrer gilt dies nur insoweit, als im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Auf Musikschullehrer finden die Bestimmungen der §§ 42b bis 44e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung) keine Anwendung.

(2) Abweichend von Abs. 1 finden folgende Bestimmungen des Abschnittes I dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung:

1.

§ 17a, § 32c und § 32e; § 19 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffs „regelmäßige Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1)“ der Begriff „Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (§ 46c Abs. 1), anstelle des Begriffs „verbleibende Wochendienstzeit“ der Begriff „verbleibende Unterrichtsverpflichtung“ und anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbarte Jahresstunden“ tritt. § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

2.

§ 40 für Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat.

  1. (1)Absatz einsAuf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrkräfte gelten die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014, nur insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Auf Musikschullehrkräfte finden die Bestimmungen der §§ 42b bis 44e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014, (Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung) keine Anwendung.Auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrkräfte gelten die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, nur insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Auf Musikschullehrkräfte finden die Bestimmungen der Paragraphen 42 b bis 44e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, (Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung) keine Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 finden folgende Bestimmungen des Abschnittes I dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung:Abweichend von Absatz eins, finden folgende Bestimmungen des Abschnittes römisch eins dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung:
    1. 1.Ziffer eins§ 17a, § 32c und § 32e; § 19 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffs „regelmäßige Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1)“ der Begriff „Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (§ 46c Abs. 1), anstelle des Begriffs „verbleibende Wochendienstzeit“ der Begriff „verbleibende Unterrichtsverpflichtung“ und anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbarte Jahresstunden“ tritt. § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Paragraph 17 a,, Paragraph 32 c und Paragraph 32 e, ;, Paragraph 19, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffs „regelmäßige Wochendienstzeit (Paragraph 4 b, Absatz eins,)“ der Begriff „Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (Paragraph 46 c, Absatz eins,), anstelle des Begriffs „verbleibende Wochendienstzeit“ der Begriff „verbleibende Unterrichtsverpflichtung“ und anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbarte Jahresstunden“ tritt. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2§ 40 für Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat.Paragraph 40, für Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat.

Stand vor dem 30.01.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.01.2024
(1) Auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrer gilt dies nur insoweit, als im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Auf Musikschullehrer finden die Bestimmungen der §§ 42b bis 44e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung) keine Anwendung.

(2) Abweichend von Abs. 1 finden folgende Bestimmungen des Abschnittes I dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung:

1.

§ 17a, § 32c und § 32e; § 19 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffs „regelmäßige Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1)“ der Begriff „Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (§ 46c Abs. 1), anstelle des Begriffs „verbleibende Wochendienstzeit“ der Begriff „verbleibende Unterrichtsverpflichtung“ und anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbarte Jahresstunden“ tritt. § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

2.

§ 40 für Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat.

  1. (1)Absatz einsAuf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrkräfte gelten die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014, nur insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Auf Musikschullehrkräfte finden die Bestimmungen der §§ 42b bis 44e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014, (Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung) keine Anwendung.Auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrkräfte gelten die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, nur insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Auf Musikschullehrkräfte finden die Bestimmungen der Paragraphen 42 b bis 44e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, (Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung) keine Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 finden folgende Bestimmungen des Abschnittes I dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung:Abweichend von Absatz eins, finden folgende Bestimmungen des Abschnittes römisch eins dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung:
    1. 1.Ziffer eins§ 17a, § 32c und § 32e; § 19 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffs „regelmäßige Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1)“ der Begriff „Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (§ 46c Abs. 1), anstelle des Begriffs „verbleibende Wochendienstzeit“ der Begriff „verbleibende Unterrichtsverpflichtung“ und anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbarte Jahresstunden“ tritt. § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Paragraph 17 a,, Paragraph 32 c und Paragraph 32 e, ;, Paragraph 19, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffs „regelmäßige Wochendienstzeit (Paragraph 4 b, Absatz eins,)“ der Begriff „Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (Paragraph 46 c, Absatz eins,), anstelle des Begriffs „verbleibende Wochendienstzeit“ der Begriff „verbleibende Unterrichtsverpflichtung“ und anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbarte Jahresstunden“ tritt. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2§ 40 für Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat.Paragraph 40, für Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat.

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