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(1) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt jene Bereiche,multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die sowohl diepflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere BerufeTeil des Gesundheitswesens betreffenmultiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.
(2) Im interdisziplinären Tätigkeitsbereichmultiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und MitentscheidungsrechtMitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
(3) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßtmultiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere: bei
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3. | der Gesundheitsberatung | |||||||||
4. |
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5. | dem Informationstransfer und Wissensmanagement, | |||||||||
6. | der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität, | |||||||||
7. | der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme, | |||||||||
8. | der ethischen Entscheidungsfindung, | |||||||||
9. | der Förderung der Gesundheitskompetenz. |
(1) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt jene Bereiche,multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die sowohl diepflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere BerufeTeil des Gesundheitswesens betreffenmultiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.
(2) Im interdisziplinären Tätigkeitsbereichmultiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und MitentscheidungsrechtMitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
(3) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßtmultiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere: bei
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3. | der Gesundheitsberatung | |||||||||
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5. | dem Informationstransfer und Wissensmanagement, | |||||||||
6. | der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität, | |||||||||
7. | der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme, | |||||||||
8. | der ethischen Entscheidungsfindung, | |||||||||
9. | der Förderung der Gesundheitskompetenz. |