§ 16 GuKG Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt jene Bereiche, die sowohl die Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere Berufe des Gesundheitswesens betreffen.
  2. (1)Absatz einsDer multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.
  3. (2)Absatz 2Im interdisziplinären Tätigkeitsbereichmultiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und MitentscheidungsrechtMitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
  4. (3)Absatz 3Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
    2. 2.Ziffer 2Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und Hilfestellung bei der Weiterbetreuung,
    3. 3.Ziffer 3Gesundheitsberatung und
    4. 4.Ziffer 4Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung.
  5. (3)Absatz 3Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
    2. 2.Ziffer 2dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,
    3. 3.Ziffer 3der Gesundheitsberatung,
    4. 4.Ziffer 4der interprofessionellen Vernetzung,
    5. 5.Ziffer 5dem Informationstransfer und Wissensmanagement,
    6. 6.Ziffer 6der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,
    7. 7.Ziffer 7der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,
    8. 8.Ziffer 8der ethischen Entscheidungsfindung,
    9. 9.Ziffer 9der Förderung der Gesundheitskompetenz.

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 01.09.1997 bis 01.08.2016
  1. (1)Absatz einsDer interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt jene Bereiche, die sowohl die Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere Berufe des Gesundheitswesens betreffen.
  2. (1)Absatz einsDer multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.
  3. (2)Absatz 2Im interdisziplinären Tätigkeitsbereichmultiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und MitentscheidungsrechtMitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
  4. (3)Absatz 3Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
    2. 2.Ziffer 2Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und Hilfestellung bei der Weiterbetreuung,
    3. 3.Ziffer 3Gesundheitsberatung und
    4. 4.Ziffer 4Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung.
  5. (3)Absatz 3Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
    2. 2.Ziffer 2dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,
    3. 3.Ziffer 3der Gesundheitsberatung,
    4. 4.Ziffer 4der interprofessionellen Vernetzung,
    5. 5.Ziffer 5dem Informationstransfer und Wissensmanagement,
    6. 6.Ziffer 6der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,
    7. 7.Ziffer 7der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,
    8. 8.Ziffer 8der ethischen Entscheidungsfindung,
    9. 9.Ziffer 9der Förderung der Gesundheitskompetenz.

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