Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: A) Sie haben zumindest im Zeitraum 21.12.2004 bis 08.06.2005 in E., XY-Weg 34, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, bei der dort stationär vorgenommenen Suchtmittelentwöhnung beobachtet, betreut und gepflegt und damit eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für (psychiatrische) Gesundheits- und Krankenpflege und der Pflegehilfe im genannten Zeitraum ausgeübt, ohne hiezu durch die Besti... mehr lesen...