§ 70 GKUFG 1998 Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung der Ansprüche nach den §§ 68 und 69 wird der "Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten" mit Sitz in Innsbruck gebildet.Zur Erfüllung der Ansprüche nach den Paragraphen 68 und 69 wird der "Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten" mit Sitz in Innsbruck gebildet.
  2. (2)Absatz 2Dem Gemeindeverband gehören die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck dann und so lange an, als Personen zu ihnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene dieser Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten. Dem Gemeindeverband gehören die Gemeinden auch dann und so lange an, als deren Bürgermeister nach § 68 Abs. 4 anspruchsberechtigt ist. Darüber hinaus gehören Gemeinden dem Gemeindeverband dann und so lange an, als sie einem Gemeindeverband angehören, zu dem Personen in einem öffentlichrechtlichenöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene solcher Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten.Dem Gemeindeverband gehören die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck dann und so lange an, als Personen zu ihnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene dieser Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten. Dem Gemeindeverband gehören die Gemeinden auch dann und so lange an, als deren Bürgermeister nach Paragraph 68, Absatz 4, anspruchsberechtigt ist. Darüber hinaus gehören Gemeinden dem Gemeindeverband dann und so lange an, als sie einem Gemeindeverband angehören, zu dem Personen in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene solcher Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung der Ansprüche nach den §§ 68 und 69 wird der "Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten" mit Sitz in Innsbruck gebildet.Zur Erfüllung der Ansprüche nach den Paragraphen 68 und 69 wird der "Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten" mit Sitz in Innsbruck gebildet.
  2. (2)Absatz 2Dem Gemeindeverband gehören die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck dann und so lange an, als Personen zu ihnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene dieser Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten. Dem Gemeindeverband gehören die Gemeinden auch dann und so lange an, als deren Bürgermeister nach § 68 Abs. 4 anspruchsberechtigt ist. Darüber hinaus gehören Gemeinden dem Gemeindeverband dann und so lange an, als sie einem Gemeindeverband angehören, zu dem Personen in einem öffentlichrechtlichenöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene solcher Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten.Dem Gemeindeverband gehören die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck dann und so lange an, als Personen zu ihnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene dieser Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten. Dem Gemeindeverband gehören die Gemeinden auch dann und so lange an, als deren Bürgermeister nach Paragraph 68, Absatz 4, anspruchsberechtigt ist. Darüber hinaus gehören Gemeinden dem Gemeindeverband dann und so lange an, als sie einem Gemeindeverband angehören, zu dem Personen in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene solcher Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten.

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