§ 70 GKUFG 1998 Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 70,Gemeindeverband

(1) Zur Erfüllung der Ansprüche nach den §§ 68 und 69 wird der „Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten

  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung der Ansprüche nach den §§ 68Paragraphen 68 und 69 wird der "Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten" mit Sitz in Innsbruck gebildet.
“ mit Sitz in Innsbruck gebildet.

(2) Dem Gemeindeverband gehören die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck dann und so lange an, als Personen zu ihnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene dieser Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten. Darüber hinaus gehören Gemeinden dem Gemeindeverband dann und so lange an, als sie einem Gemeindeverband angehören, zu dem Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene solcher Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2004
Paragraph 70,Gemeindeverband

(1) Zur Erfüllung der Ansprüche nach den §§ 68 und 69 wird der „Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten

  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung der Ansprüche nach den §§ 68Paragraphen 68 und 69 wird der "Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten" mit Sitz in Innsbruck gebildet.
“ mit Sitz in Innsbruck gebildet.

(2) Dem Gemeindeverband gehören die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck dann und so lange an, als Personen zu ihnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene dieser Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten. Darüber hinaus gehören Gemeinden dem Gemeindeverband dann und so lange an, als sie einem Gemeindeverband angehören, zu dem Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienst- oder Ruhestandes stehen oder Hinterbliebene solcher Personen Versorgungs- oder Unterhaltsbezüge erhalten.

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