Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie der Schätzung, der Aufnahme einer Erbantrittserklärung, der Verfassung einer Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt. Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie der Schätzung, der Aufnahme einer Erbantrittserklärung, der Verfassung einer Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach Paragraph 13, ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.
0 Kommentare zu § 17 GKTG