Soweit in den §§ 13 und 14 innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.
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