Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr:
1.Ziffer einsErrichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung 40 vH;
der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;der Paragraph 17, letzter Halbsatz und der Paragraph 20, gelten sinngemäß;(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,)
3.Ziffer 3Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises 15 vH.
(2)Absatz 2Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (§ 3 Abs. 1) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (Paragraph 147, Absatz 4, AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (Paragraph 3, Absatz eins,) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.
In Kraft seit 17.08.2015 bis 31.12.9999
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