§ 22 GKTG

GKTG - Gerichtskommissionstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:

1.

Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung

40 vH;

der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)

3.

Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises

15 vH.

(2) Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (§ 3 Abs. 1) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.

In Kraft seit 17.08.2015 bis 31.12.9999
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