Begründung: Margareta W***** verstarb am 14.11.2005. Die Todesfallsaufnahme wurde vom Gerichtskommissär am 16.12.2005 durchgeführt. Als gesetzliche Alleinerbin kam ausschließlich die Tochter der Verstorbenen in Betracht; diese ist auch Testamentserbin. Vom Notar wurde auch ein Übernahmeprotokoll hinsichtlich des Testaments vom 24.6.1972 errichtet. In weiterer Folge gab Eva P***** eine bedingte Erbantrittserklärung ab, und beauftragte Mag. Michael Müllner als bestellten Substituten ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §172GKTG §17
Rechtssatz: Für die Ausstellung einer Amtsbestätigung im Sinne der §§ 810 ABGB, 172 AußStrG gebührt dem Gerichtskommissär eine Gebühr gemäß § 17 GKTG. Durch die Außerstreitrechtsreform wurden dem Gerichtskommissär zusätzliche Aufgaben übertragen. Der Gesetzgeber hat es allerdings unterlassen, auch im Gerichtskommisionstarifgesetz (GKTG) Anpassungen vorzunehmen. Dies kann nicht dahingehend gedeutet werden, das... mehr lesen...
Wegen Abhandlungspflege im schriftlichen Weg wurde im gegenständlichen Abhandlungsverfahren mit Verfügung des Erstgerichtes vom 15.9.2005 der Gerichtskommissär ersucht, binnen 8 Tagen seinen Gebührenanspruch für die Errichtung der Todfallsaufnahme und Kundmachung der letztwilligen Anordnung „allenfalls geleisteter Vorarbeiten“ dem Abhandlungsgericht bekannt zu geben (Aktivnachlass EUR 29.195,28). Der Gerichtskommissär hat mit seiner Eingabe vom 22.9.2005 seine Gebühren mit insgesamt ... mehr lesen...
Norm: GKTG §17AußStrG §172
Rechtssatz: Erbringt der Gerichtskommissär im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nur Teilleistungen (etwa bei schriftlicher Abhandlungspflege), so steht ihm für die Ausstellung einer Amtsbestätigung gem. § 172 AußStrG eine gesonderte Gebühr zu. Entscheidungstexte 21 R 574/05s Entscheidungstext LG Salzburg 13.03.2006 21 R 574/05s ... mehr lesen...