§ 19 GKTG

GKTG - Gerichtskommissionstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Sind von einem Notar im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen vorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung des gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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