Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf diejenigen Amtshandlungen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet werden.
(2)Absatz 2Für Amtshandlungen, die zwischen dem 1. September 1970 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet worden sind und für die die Gebühr des Notars noch nicht rechtskräftig bestimmt worden ist, sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes in der am 31. August 1970 geltenden Fassung anzuwenden.Für Amtshandlungen, die zwischen dem 1. September 1970 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet worden sind und für die die Gebühr des Notars noch nicht rechtskräftig bestimmt worden ist, sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes in der am 31. August 1970 geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.1971 bis 31.12.9999
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