Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen. Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem Paragraph 13, beziehungsweise dem Paragraph 17, um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.
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