Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBleiben Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.
(2)Absatz 2Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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