Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Bleiben Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.
(2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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