§ 18 GKTG Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt

GKTG - Gerichtskommissionstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zuge der Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.

In Kraft seit 17.08.2015 bis 31.12.9999
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