Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
1.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft.
(Anm.: Z 2 und Z 3 betrifft andere Rechtsvorschrift)
4.
Der Art. II (Gerichtskommissionstarifgesetz) ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet werden.
(Anm.: Z 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 4 GKTG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 GKTG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 4 GKTG