Gesamte Rechtsvorschrift GKTG

Gerichtskommissionstarifgesetz

GKTG
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Stand der Gesetzesgebung: 06.06.2023

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 GKTG


(1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 2 GKTG


Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.

§ 3 GKTG


(1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer börsenotierten Gesellschaft ist deren Verkehrswert maßgeblich.

(2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)

§ 4 GKTG


Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet, für Anträge nach § 182 Abs. 2 AußStrG diejenigen Personen, an deren Stelle der Gerichtskommissär die Anträge einbringt.

§ 5 GKTG


(1) Für eine Amtshandlung, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist, sehr beträchtliche Vorarbeiten erfordert oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist, ist auf Antrag des Notars die Gebühr in einem höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr als mit dem Doppelten dieser Gebühr festzusetzen. In dem Beschluß über die Gebührenfestsetzung sind die Gründe anzugeben, die zu der vom Tarif abweichenden Gebührenbestimmung geführt haben.

(2) Für eine Amtshandlung, die der Notar in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder auf Verlangen der Partei vornimmt, ist die Gebühr um die Hälfte zu erhöhen.

§ 6 GKTG


(1) Betrifft die Amtshandlung ein mit Schulden schwer belastetes Vermögen und würde die Belastung des Zahlungspflichtigen mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen, so ist die Gebühr auf Antrag dieses Zahlungspflichtigen oder von amtswegen in einem niedrigeren als dem sonst zu bestimmenden Ausmaß, jedoch nicht unter dessen Hälfte festzusetzen.

(2) Sind neben einem nach dem Abs. 1 begünstigten Zahlungspflichtigen noch andere Zahlungspflichtige vorhanden, so gilt der Abs. 1 mit folgenden Besonderheiten:

1.

Die Gebühr ist auf der Grundlage der vollen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die Zahlungspflichtigen untereinander zur Tragung der Gebühr verpflichtet wären; bei dem begünstigten Zahlungspflichtigen ist jedoch im Sinn des Abs. 1 vorzugehen.

2.

Die mehreren Zahlungspflichtigen, ausgenommen der nach dem Abs. 1 begünstigte Zahlungspflichtige, haften dem Notar zur ungeteilten Hand für die gesamte Gebühr.

3.

Die Grundsätze der Z 1 und 2, soweit sie die gesonderte Bestimmung der Zahlungspflicht und die Haftung zur ungeteilten Hand regeln, gelten auch für den Ersatz der Barauslagen und der Umsatzsteuer.

(3) Der § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 7 GKTG


Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 40 Euro übersteigt.

§ 8 GKTG


(1) Bleiben Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.

(2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.

§ 9 GKTG


Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung

1.

nach dem Notariatstarifgesetz,

a)

für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und

b)

für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhandlung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden;

2.

nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß § 182 Abs. 2 AußStrG.

§ 10 GKTG


(1) Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren und die Postgebühren sowie die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen worden sind, ferner die Fahrtauslagen, die Verpflegungsmehrkosten, die Übernachtungskosten und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind stets zu ersetzen.

(2) Der Beschluß, mit dem die Gebühr des Notars bestimmt wird, hat auch die Verpflichtung zum Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer zu umfassen.

§ 11 GKTG


Die Gebührenbeträge werden auf volle 10 Cent aufgerundet.

II. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen

§ 12 GKTG


(1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 3 AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.

§ 12a GKTG


Soweit in den §§ 13 und 14 innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.

§ 13 GKTG Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens


  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung der Verlassenschaft erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer BemessungsgrundlageFür die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung der Verlassenschaft erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gemäß Paragraph 183, Absatz eins bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer eins– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 17,10 Euro,– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 70 Euro 17,10 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 25,70 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 34,10 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 12,90 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 22,30 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 34,10 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 45,30 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 145,50 Euro und 56,60 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 56,60 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 70,50 Euro mehr,
    11. 11.Ziffer 11über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 58,50 Euro mehr,
    12. 12.Ziffer 12über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 54,40 Euro mehr,
    13. 13.Ziffer 13über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 55,40 Euro mehr,
    14. 14.Ziffer 14über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 56,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer BemessungsgrundlageBetrifft jedoch die im Absatz eins, genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer eins– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 10,80 Euro,– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 70 Euro 10,80 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 16,20 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 21,50 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 8,60 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 17,10 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 26,40 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 127,70  Euro,bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 127,70  Euro,
    8. 8.Ziffer 8bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 159,70 Euro,bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 159,70 Euro,
    9. 9.Ziffer 9bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 318,90 Euro.bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 318,90 Euro.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühr erfasst alle Amtshandlungen nach Abs. 1 einschließlich der Todesfallaufnahme und der Erbteilung.Die Gebühr erfasst alle Amtshandlungen nach Absatz eins, einschließlich der Todesfallaufnahme und der Erbteilung.

§ 14 GKTG Todesfallaufnahme


  1. (1)Absatz einsFür die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer eins– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 2,80 Euro,– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 360 Euro 2,80 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 4,50 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 8,60 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 12,90 Euro,
    5. 5.Ziffer 5über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 16,30  Euro,
    6. 6.Ziffer 6über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 20,30 Euro,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 33,20 Euro,
    8. 8.Ziffer 8über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 54,40 Euro,
    9. 9.Ziffer 9über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 27,90 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 14,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des Paragraph 13, um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.

§ 15 GKTG


Für die Sperre oder die Versiegelung allein beträgt die Gebühr das Doppelte der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr.

§ 16 GKTG


Für das Übernahmeprotokoll nach § 152 Abs. 1 AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach § 181b AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen.

§ 17 GKTG


Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie der Schätzung, der Aufnahme einer Erbantrittserklärung, der Verfassung einer Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.

§ 18 GKTG


Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zuge der Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.

§ 19 GKTG


Sind von einem Notar im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen vorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung des gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.

§ 20 GKTG


Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.

§ 21 GKTG


Nimmt der Notar im Zug eines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.

III. Abschnitt Amtshandlungen in anderen Sachen

§ 22 GKTG


(1) Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:

1.

Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung

40 vH;

der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)

3.

Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises

15 vH.

(2) Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (§ 3 Abs. 1) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.

IV. Abschnitt Festsetzung von Zuschlägen

§ 23 GKTG


Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren als Gerichtskommissären eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

V. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 24 GKTG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. April 1971 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

1.

der Art. VIII des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, betreffend Änderungen der Notariatsordnung, soweit er die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes betrifft;

2.

die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministeriums für Justiz vom 28. November 1949, BGBl. Nr. 282, vom 22. Mai 1951, BGBl. Nr. 121, und vom 26. November 1951, BGBl. Nr. 271.

(3) Der § 11 des Bundesgesetzes vom 11. November 1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen bleibt unberührt.

§ 25 GKTG


(1) Dieses Bundesgesetz ist auf diejenigen Amtshandlungen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet werden.

(2) Für Amtshandlungen, die zwischen dem 1. September 1970 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet worden sind und für die die Gebühr des Notars noch nicht rechtskräftig bestimmt worden ist, sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes in der am 31. August 1970 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 26 GKTG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel

Art. 4 GKTG


1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 und Z 3 betrifft andere Rechtsvorschrift)

4.

Der Art. II (Gerichtskommissionstarifgesetz) ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet werden.

(Anm.: Z 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)

Art. 12 § 1 GKTG


(1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.

(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)

Art. 16 GKTG


Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,

2.

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

Art. 17 § 17 GKTG


§§ 3 Abs. 1, 4, 8 Abs. 1, 9, 12 bis 14 und 16 bis 22 GKTG (Art. VII) sind auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind; Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. c und Tarifpost 3 A Abschnitt III RATG (Art. XII) sind auf Anwaltsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind.

Art. 96 GKTG


1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis Z 19 betrifft andere Rechtsvorschriften)

20.

Der Art. 54 (Gerichtskommissionstarifgesetz) ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet werden.

(Anm.: Z 21 bis Z 30 betrifft andere Rechtsvorschriften)

Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Gerichtskommissäre (Gerichtskommissionstarifgesetz - GKTG)
StF: BGBl. Nr. 108/1971 (NR: GP XII RV 316 AB 346 S. 36. BR: S. 300.)

Änderung

BGBl. Nr. 603/1978 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 100/1985 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. II Nr. 148/1997 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 132/2001 (NR: GP XXI RV 760 AB 789 S. 81. BR: AB 6483 S. 681.)

BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32003L0058]

BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32005L0060, 32006L0070]

BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)

BGBl. II Nr. 217/2010(Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)