Für das Übernahmeprotokoll nach § 152 Abs. 1 AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach § 181b AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen. Für das Übernahmeprotokoll nach Paragraph 152, Absatz eins, AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 172, AußStrG oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Paragraph 181 b, AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem Paragraph 14, ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen.
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