§ 16 GKTG

GKTG - Gerichtskommissionstarifgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Für das Übernahmeprotokoll nach § 152 Abs. 1 AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach § 181b AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen.

In Kraft seit 17.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 GKTG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 GKTG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 GKTG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 GKTG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 GKTG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GKTG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 GKTG
§ 17 GKTG