§ 24 GKTG

GKTG - Gerichtskommissionstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. April 1971 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

1.

der Art. VIII des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, betreffend Änderungen der Notariatsordnung, soweit er die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes betrifft;

2.

die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministeriums für Justiz vom 28. November 1949, BGBl. Nr. 282, vom 22. Mai 1951, BGBl. Nr. 121, und vom 26. November 1951, BGBl. Nr. 271.

(3) Der § 11 des Bundesgesetzes vom 11. November 1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen bleibt unberührt.

In Kraft seit 01.04.1971 bis 31.12.9999
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