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Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren
§ 17. Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie einerder Schätzung, der Aufnahme einer ErbserklärungErbantrittserklärung, der Verfassung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisseseiner Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Ausweises,Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.
Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren
§ 17. Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie einerder Schätzung, der Aufnahme einer ErbserklärungErbantrittserklärung, der Verfassung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisseseiner Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Ausweises,Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.