§ 17 GKTG

Gerichtskommissionstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren

§ 17. Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie einerder Schätzung, der Aufnahme einer ErbserklärungErbantrittserklärung, der Verfassung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisseseiner Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Ausweises,Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.1971 bis 31.12.2007

Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren

§ 17. Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie einerder Schätzung, der Aufnahme einer ErbserklärungErbantrittserklärung, der Verfassung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisseseiner Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Ausweises,Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.

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