Nimmt der Notar im Zug eines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr. Nimmt der Notar im Zug eines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem Paragraph 13, Anspruch auf die Hälfte der sich nach den Paragraphen 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.
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