Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung
1.Ziffer einsnach dem Notariatstarifgesetz,
a)Litera afür die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und
b)Litera bfür die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhandlung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden;
2.Ziffer 2nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß § 182 Abs. 2 AußStrG.nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß Paragraph 182, Absatz 2, AußStrG.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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