§ 15 GKTG Sperre oder Versiegelung

GKTG - Gerichtskommissionstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

Für die Sperre oder die Versiegelung allein beträgt die Gebühr das Doppelte der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr.

In Kraft seit 01.04.1971 bis 31.12.9999
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