§ 7 GKTG

GKTG - Gerichtskommissionstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 40 Euro übersteigt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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