Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBetrifft die Amtshandlung ein mit Schulden schwer belastetes Vermögen und würde die Belastung des Zahlungspflichtigen mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen, so ist die Gebühr auf Antrag dieses Zahlungspflichtigen oder von amtswegen in einem niedrigeren als dem sonst zu bestimmenden Ausmaß, jedoch nicht unter dessen Hälfte festzusetzen.
(2)Absatz 2Sind neben einem nach dem Abs. 1 begünstigten Zahlungspflichtigen noch andere Zahlungspflichtige vorhanden, so gilt der Abs. 1 mit folgenden Besonderheiten:Sind neben einem nach dem Absatz eins, begünstigten Zahlungspflichtigen noch andere Zahlungspflichtige vorhanden, so gilt der Absatz eins, mit folgenden Besonderheiten:
1.Ziffer einsDie Gebühr ist auf der Grundlage der vollen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die Zahlungspflichtigen untereinander zur Tragung der Gebühr verpflichtet wären; bei dem begünstigten Zahlungspflichtigen ist jedoch im Sinn des Abs. 1 vorzugehen.Die Gebühr ist auf der Grundlage der vollen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die Zahlungspflichtigen untereinander zur Tragung der Gebühr verpflichtet wären; bei dem begünstigten Zahlungspflichtigen ist jedoch im Sinn des Absatz eins, vorzugehen.
2.Ziffer 2Die mehreren Zahlungspflichtigen, ausgenommen der nach dem Abs. 1 begünstigte Zahlungspflichtige, haften dem Notar zur ungeteilten Hand für die gesamte Gebühr.Die mehreren Zahlungspflichtigen, ausgenommen der nach dem Absatz eins, begünstigte Zahlungspflichtige, haften dem Notar zur ungeteilten Hand für die gesamte Gebühr.
3.Ziffer 3Die Grundsätze der Z 1 und 2, soweit sie die gesonderte Bestimmung der Zahlungspflicht und die Haftung zur ungeteilten Hand regeln, gelten auch für den Ersatz der Barauslagen und der Umsatzsteuer.Die Grundsätze der Ziffer eins und 2, soweit sie die gesonderte Bestimmung der Zahlungspflicht und die Haftung zur ungeteilten Hand regeln, gelten auch für den Ersatz der Barauslagen und der Umsatzsteuer.
(3)Absatz 3Der § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Der Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.04.1971 bis 31.12.9999
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