Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet, für Anträge nach § 182 Abs. 2 AußStrG diejenigen Personen, an deren Stelle der Gerichtskommissär die Anträge einbringt.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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