§ 18 GHV 2007 Zeugnisse für Bruteier

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

Werden bei den Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der Betreuungstierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001)BVO 2008 für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.10.2012

Werden bei den Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der Betreuungstierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001)BVO 2008 für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.

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